Vereinbarung

zwischen der
Leichtathletikgemeinschaft  Esterau-Holzappel
und der 
mit ihr verbundenen Turn- und Sportvereine

§ 1
Zum Zwecke der Förderung der Leichtathletik in ihren Vereinen haben sich die
Leichtathletikabteilungen der Vereine:

 SV Charlottenberg
TV Jahn 1886 Dörnberg
TuS 1911 Geilnau
SV 1967 Hirschberg
VfL Glück-Auf 1924 Holzappel
TuS Langenscheid
FSV Langenscheid
TuS Laurenburg/Obernhof
TV 1920 Scheidt

TV Cramberg 1898
(seit 1.1.2013)

 zu einer Trainings- und Wettkampfgemeinschaft, der
LG Esterau-Holzappel 
zusammengeschlossen.

§ 2

Die LG ist eine gemeinsame Einrichtung der beteiligten Vereine für ihre leichtathletiktreibenden Männer, Frauen, Jugendlichen, Schülerinnen und Schüler. Sie bezweckt, durch das gemeinsam durchgeführte Training und die Beteiligung unter eigenem Namen an Wettkämpfen, die auf Grundlage der Satzung und Ordnungen des DLV veranstaltet werden, sowohl die Leistungsfähigkeit als auch die Breitenarbeit zu fördern.
Die LG Esterau-Holzappel dient der Konzentration und der Stärkung der Leichtathletik im Raume Esterau.
Sie soll die Werbung  und die Verbindung zu den Schulen und der Öffentlichkeit aufnehmen. Durch das gemeinsame Training sollen die Athleten und neue Talente zur optimalen Leistungshöhe geführt werden.
Die Mitglieder der LG starten in einheitlicher Sportkleidung (weiße Hose und blaues Trikot). 

§ 3

Die Mitglieder über 14 Jahre der zusammengeschlossenen Leichtathletikabteilungen wählen alle drei Jahre die selbständige Leitung der LG für sportliche Angelegenheiten. Dieses sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Sportwart.
Für den Verwaltungsausschuss der LG werden alle drei Jahre von den Mitgliedsvereinen mit je einer Stimme gewählt: der Schriftführer, der Kassenwart, der Pressewart und der Statistiker.
Der daraus gebildete Vorstand der LG beruft die Männer und Frauen, die für die Trainingsarbeit und die Betreuung der Aktiven verantwortlich sind

§ 4

Der Verwaltungsausschuss ist zuständig für die Finanzen, Mitgliederkartei, Startpässe, Meldungen, Öffentlichkeitsarbeit und die gesamte innere Organisation der LG. Die Vorsitzenden und der Sportwart vertreten die LG in der Öffentlichkeit, bilden die Mannschaftsleitung und sind berechtigt, gemeinsam mit den Trainern die Mannschaftsaufstellung vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, die Gesamtorganisation der LG und die Trainingsarbeit zu überwachen

§ 5

Die LG kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche den Satzungen der beteiligten Vereine nicht widersprechen darf.

§ 6

Nach den Bestimmungen des DLV bleibt die bisherige Vereinszugehörigkeit unangetastet. Jedes Mitglied der LG bleibt mit seinen Rechten und Pflichten Mitglied seines Stammvereins.

§ 7
Die Mitgliedsbeiträge werden, wie bisher, an die Stammvereine abgeführt. Fahrtkosten, Meldegeld und Entschädigungen für die Übungsleiter sowie Verwaltungskosten bedürfen einer gesonderten vertraglichen Regelung zwischen der LG und ihren Stammvereinen (geregelt in der Geschäftsordnung vom 9.12.1976).

§ 8

Die Startberechtigung der Mitglieder der LG wird im laufenden Kalenderjahr von den Stammvereinen auf die LG übertragen. Die hierfür notwendigen Eintragungen in den Startpass wird vom zuständigen Leichtathletikverband vorgenommen.

§ 9

Die LG und die beteiligten Stammvereine garantieren die Nichteinmischung in interne Angelegenheiten untereinander sowie die Unterlassung von gegenseitigen Abwerbungen und Ziehversuchen.
§ 10

Diese Vereinbarung ist für die LG und die beteiligten Vereine für das laufende Kalenderjahr verbindlich und muss jeweils neu für das folgende Jahr bestätigt werden. Sie kann von jedem Stammverein der Gemeinschaft zum 31.12, jeden Jahres gekündigt werden. (Gemäß der Geschäftsordnung verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils um ein weiteres Jahr, wenn keine schriftliche Kündigung vorliegt).

§ 11

Im Falle der Auflösung der Gemeinschaft werden der Kassenbestand und die angeschafften Geräte nach ihrem Wert unter die Stammvereine verteilt. Schlüssel für die Verteilung ist die Zahl der in dem letzten Jahr in der LG sportlich tätigen Mitglieder jeden Stammvereins.

§ 12

Die Gründung der Leichtathletikgemeinschaft wird wirksam durch die Unterschriftsleistung der Vorsitzenden der beteiligten Vereine.

Dörnberg, den 9. Dezember 1976

 

Die LG erhielt Rechtskraft durch die Genehmigung und Unterschrift des Leichtathletik-Verbandes Rheinland.

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